Satzung des Vereins „Hoffnung für Kotagala / Sri Lanka e. V.“

 

Präambel
Die Gründungsmitglieder gründen den Verein in der Überzeugung, dass sich nach dem biblischen Auftrag Verkündigung, die zum Glauben einlädt und der Dienst in der Gesellschaft, missionarisches Zeugnis und Entwicklungsdienst ergänzen.

Sie sehen es als ihre gemeinsame Aufgabe an, das Evangelium zu verbreiten und einen Beitrag zur Überwindung der Armut, des Hungers und der Not in der Welt und ihrer Ursachen zu leisten.


§ 1 Rechtsform, Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Sein Name lautet: "Hoffnung für Kotagala / Sri Lanka " und wird nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "eingetragener Verein" erhalten.

(2) Der Sitz des Vereins "Hoffnung für Kotagala / Sri Lanka e. V." ist Hüttenberg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das mit dem auf die Eintragung in das Vereinsregister folgenden 31. Dezember endet.


§ 2 Zweck
(1) Der Verein "Hoffnung für Kotagala / Sri Lanka e. V." unterstützt mit finanziellen Beiträgen, personeller Beteiligung und fachlicher Beratung christliche Organisationen und christliche private Träger, die in Sri Lanka, insbesondere in der Stadt Kotagala und ihrer Umgebung, die vorschulische, die schulische und die Berufsausbildung von Kindern und Jugendlichen, bei letzteren vor allem im Bereich des Bauhandwerks, fördern, leiten und durchführen. Zugleich sieht der Verein "Hoffnung für Kotagala / Sri Lanka e. V." seine Aufgabe darin, im Rahmen dieser unterstützenden Tätigkeit das Evangelium von Jesus Christus in Sri Lanka zu verbreiten und seine Verbreitung zu fördern und zu begleiten.

(2) Der Verein "Hoffnung für Kotagala / Sri Lanka e. V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(3) Im Sinne eines gemeinsamen Wirkens von Mission und Entwicklungsdienst arbeitet der Verein "„Hoffnung für Kotagala / Sri Lanka e. V." mit anderen Trägern zusammen.

 
§ 3 Mitglieder
(1) Der Verein "Hoffnung für Kotagala / Sri Lanka e. V." hat folgende Gründungsmitglieder:

     Alwin Droß, Rheinfelser Straße 12, 35625 Hüttenberg

     Andreas Hannemann, 35625 Hüttenberg

     Thomas Kischkel, Am Tripp 2, 35625 Hüttenberg

     Karl-Walter Rinck, Gänsegraben 5, 35625 Hüttenberg

     Ramanathan Vipoosana, Rheinfelser Straße 75, 35625 Hüttenberg

     Brigitte Zörb, Gänsegraben 3, 35625 Hüttenberg

     Klaus Zörb, Am Tripp 9, 35625 Hüttenberg

(2) Der Verein kann jederzeit natürliche Personen, die seinen Zweck vorbehaltlos unterstützen, als neue Mitglieder aufnehmen. Aufnahmeersuchen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss, wenn das Mitglied den sich aus dieser Satzung ergebenden Verpflichtungen nach Mahnung der Mitgliederversammlung nicht nachkommt. Über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Austritt muss in schriftlicher Form sechs Monate vor Beginn des Kalenderjahres, zu dem er wirksam werden soll, erklärt werden.

(4) Jedes Mitglied entrichtet einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung jährlich neu festgesetzt wird.


§ 4 Mittel des Vereins "Hoffnung für Kotagala / Sri Lanka e. V."

(1) Der Verein "Hoffnung für Kotagala / Sri Lanka e. V." finanziert seine Arbeit aus

1. Mitgliedsbeiträgen,
2. Zuwendungen von Dritten,
3. sonstigen Beiträgen.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unzweckmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die notwendigen Kosten für den Betrieb des Vereins "Hoffnung für Kotagala / Sri Lanka e. V." werden aus den in Absatz 1 genannten Mitteln bestritten.

 

§ 5 Organe des Vereins "Hoffnung für Kotagala / Sri Lanka e. V."
Organe des Vereins "Hoffnung für Kotagala / Sri Lanka e. V." sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Diese sind der Vorsitzende, der Kassierer, der Schriftführer und zwei Beisitzer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Darüber hinaus kann der Vorstand bis zu zwei weitere Beisitzer berufen.

(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Die Amtszeit des Schriftführers und des Kassierers des Gründungsvorstandes beträgt zunächst zwei Jahre. Anschließend beträgt ihre Amtszeit ebenfalls vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Grundsätzlich beträgt die Amtszeit der Beisitzer vier Jahre.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, ist von den anderen Vorstandsmitgliedern mit einfacher Mehrheit unverzüglich ein neues Vorstandsmitglied zu wählen, dessen Amtszeit bis zum Ablauf der satzungsgemäßen Wahlperiode andauert.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.


§ 7 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins "Hoffnung für Kotagala / Sri Lanka e. V." im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung und der Grundsatzentscheidungen der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung für die Arbeit des Vereins "Hoffnung für Kotagala / Sri Lanka e. V." verantwortlich.

 

§ 8 Vertretung des Vereins "Hoffnung für Kotagala / Sri Lanka e. V."

Der Verein „Hoffnung für Kotagala/Sri Lanka e. V.“ wird gerichtlich und außergerichtlich von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes vertreten, von denen eines der Vorsitzende sein muss.

 

§ 9 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins "Hoffnung für Kotagala / Sri Lanka e. V." an.


§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über grundsätzliche Fragen der Arbeit des Vereins
"Hoffnung für Kotagala / Sri Lanka e. V." und legt Schwerpunkte der Arbeit fest.

(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere
1. Beschlüsse in den in der Satzung vorgesehenen Fällen zu fassen,
2. über die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
3. über Vorlagen des Vorstandes zu beschließen,
4. über Änderungen dieser Satzung zu beschließen,
5. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere die Festlegung von Grundsätzen und Richtlinien der Arbeit des Vorstandes, zu treffen,
6. die Auflösung des Vereins "Hoffnung für Kotagala / Sri Lanka e. V." zu beschließen.


§ 11 Sitzungen der Mitgliederversammlung und Beschlüsse
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Sie soll innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres stattfinden. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies von wenigstens einem Drittel der Mitglieder des Vereins "Hoffnung für Kotagala / Sri Lanka e. V." unter Angabe der Gründe verlangt wird.

(2) Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder des Vereins "Hoffnung für Kotagala / Sri Lanka e. V." ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, sofern hierfür Gründe und ein bestimmter Beschlussantrag vorgelegt werden.

(3) Die Einladung ergeht schriftlich. Sie muss den Entwurf der Tagesordnung und die schon vorliegenden Beschlussanträge enthalten. Die Einladungsschreiben zu ordentlichen Mitgliederversammlungen müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung abgesandt sein.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vereins geleitet.

(5) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel am Sitz des Vereins "Hoffnung für Kotagala / Sri Lanka e. V." statt.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Einer schriftlichen Einladung sowie der Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen bedarf es in diesem Fall nicht mehr.

(7) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(8) Abstimmungen erfolgen offen durch Handaufheben. Anträge auf namentliche Abstimmung sind unzulässig. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder ist mit verdeckten Stimmzetteln abzustimmen.

(9) Die Niederschrift über die Versammlung wird von dem oder der Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer oder der Protokollführerin unterzeichnet und ist den Mitgliedern des Vereins "Hoffnung für Kotagala / Sri Lanka e. V." mitzuteilen. Die Versammlungsniederschriften werden in einem Protokollbuch gesammelt.


§ 12 Satzungsänderungen
(1) Anträge auf Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern vier Wochen vor der Mitgliederversammlung mit der Stellungnahme des Aufsichtsrates bekannt gegeben werden.

(2) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der Mitglieder.

 

§ 13 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins "Hoffnung für Kotagala / Sri Lanka e. V." bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder.

(2) § 5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die ev. Kirchengemeinde Volpertshausen-Weidenhausen in 35625 Hüttenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Verabschiedet von den Gründungsmitgliedern des Vereins "Hoffnung für Kotagala / Sri Lanka e. V." am 30.05.2007 in Hüttenberg-Weidenhausen.